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BGH: Metall auf Metall II (Kraftwerk vs. Setlur / Pelham / Haas)

BGH-Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 182/11 - Leitsätze:

1. § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall I).

2. Sinn und Zweck von § 24 Abs. 1 UrhG ist es, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen. Dem liefe es zuwieder, wenn zwar der Urheber eine freie Benutzung seines Werkes hinnehmen müsste, der Tonträgerhersteller aber eine freie Benutzung des das Werk enthaltenden Tonträgers verhindern könnte. Muss selbst der Urheber eine Beschränkung seines Urheberrechts hinnehmen, ist auch dem Tonträgerhersteller eine Einschränkung seines Leistungsschutzrechts zuzumuten (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall I, mwN). Aus dem Sinn und Zweck von § 24 Abs. 1 UrhG ergibt sich indes nicht nur der Grund sondern auch die Grenze für eine entsprechende Anwendung. Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, imstande, diese selbst herzustellen, stehen die Rechte des Tonträgerherstellers einer Fortentwicklung des Kulturschaffens nicht im Wege. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall I).

3. Schutzgegenstand von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers (BGH, Urteil vom 20.11.2008 - I ZR 112/06 - Metall auf Metall I).

4. Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I).

5. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist es nicht geboten, der Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG bei durch das Sampling von Tonfolgen geschaffenen Kunstwerken zu einem weiteren Anwendungsbereich zu verhelfen als bei nichtkünstlerischen Musikwerken. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Dabei ist die Kunstfreiheit zwar vorbehaltslos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insowiet aus den Grundrechten anderer Rechtsträger wie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die den Schutz des geistigen Eigentums und auch des Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers (§ 85 Abs. 1 UrhG) umfasst. Soweit auch das Eigentum nicht schrankenlos gewährleistet ist, gebietet es sich im Rahmen einer entsprechenden Interessenabwägung aber auch bei einer kunstspezifischen Betrachtung nicht, dass Musikproduzenten sich bei ihrem künstlerischen Schaffen die durch § 85 Abs. 1 UrhG geschützte wirtschaftliche (organisatorische-unternehmerische) Leistung des Tonträgerherstellers ohne deren Einwilligung und damit ohne Vergütung zu eigen machen dürfen, wenn es ihnen möglich ist, die begehrte Tonfolge ohne Eingriff in deren Rechte selbst herzustellen. In diesem Fall ist einerseits keine unangemessene Behinderung der kulturellen Fortentwicklung zu befürchten. Zum anderen lässt sich der Kunstfreiheit kein Schutz des künstlerischen Schaffens zu denkbar günstigsten wirtschaftlichen Konditionen auf Kosten unternehmerischer Leistungen Dritter entnehmen.

Der Volltext steht hier: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2013-Dok-025.pdf

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